Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 17 Aufzeichnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- FG Münster, 10.10.2013 – 2 K 4112/12 EZitiert von 2
- FG Hessen, 24.04.2013 – 4 K 422/12Zitiert von 5
2 Entscheidungen zu § 17 BtMG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/17#abs-1 (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/17#abs-2 (2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/17#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.